Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  

1.1  Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freunde der Beruflichen Schule Direktorat 7 der Stadt Nürnberg e.V.“

1.2  Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister beim Amtgericht Nürnberg eingetragen.

1.3  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt durch die Förderung der Berufsbildung an der Beruflichen Schule Direktorat 7 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 52 der Abgabenordnung. 

Das beinhaltet im Einzelnen folgende Zielsetzungen: 

  1. Vertiefung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Verbänden und Schule
  2. Materielle Unterstützung der Schule durch Beiträge, Spenden und Sachwerte
  3. Gewährung von Beihilfen für Studienfahrten unter besonderer Berücksichtigung bedürftiger Schülerinnen und Schüler, soweit die von der Stadt Nürnberg für diese Zwecke zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen
  4. Festigung der Beziehung zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildern, Ausbildungsbetrieben und ausbildenden Einrichtungen, sowie den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz
  5. Aufrechterhaltung der Verbindung der ehemaligen Schülerinnen und Schüler zu ihrer Schule 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenhalber tätig. 

§ 3 Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, welche die satzungsgemäßen Bestrebungen des Vereins fördern wollen. Sie wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme erworben. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss. 

Mit der Mitgliedschaft ist die Zahlung von Beiträgen verbunden. Die Festlegung des Jahresbeitrages obliegt der Mitgliederversammlung. Er wird einmal jährlich spätestens zum 31. März fällig. 

Beendigung der Mitgliedschaft: 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder Ausschluss. Sie endet ferner, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
  3. Die Vorstandschaft kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grunde beschließen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen oder den Gemeinsinn des Vereins erheblich verstoßen oder dem Vereinszweck in grober Weise zuwidergehandelt oder sich ehrenrührig verhalten hat.

Der Ausschluss wird dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt gegeben. Der Ausgeschlossene kann binnen Monatsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. 

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Leistungen zurück erstattet. Ihnen stehen auch keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu. 

§ 4 Organisation des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

zu 1.
Der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus 4 Mitgliedern, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenverwalter/in. Der/die Schulleiter/in der Beruflichen Schule Direktorat 7 nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wird das Ersatzmitglied aus der Mitte des erweiterten Vorstandes gewählt. 

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Im Innenverhältnis ist er an die Weisungen des erweiterten Vorstandes gebunden.  Der/die Vorsitzende und der/die Stellverter/in sind einzelvertretungsbefugt. Schriftführer/in und Kassenverwalter/in vertreten den Verein gemeinschaftlich. 

Der Vorstand hat am Ende eines Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben abzulegen.

 

zu 2.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  • dem Vorstand
  • dem/der jeweiligen Schulleiter/in der B 7 oder bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in
  • dem/der Schulsprecher/in oder bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in
  • dem/der Personalratsvorsitzenden oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter/in
  • einem von der Lehrerkonferenz gewählten Lehrervertreter 
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung und Kontrolle des Vorstandes. Insbesondere erteilt er seine Genehmigung zu Ausgaben, die im Einzelfall 300,- € übersteigen. Dies gilt jedoch nur vereinsintern. 

Der erweiterte Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Halbjahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes kann dessen Einberufung verlangen.

 

zu 3.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr, möglichst zu Beginn des Schuljahres, einzuberufen.
Der/die Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Er muss sie einberufen, wenn dies ein von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichneter Antrag mit Begründung verlangt. 
Die Mitgliederversammlung ist zuständig in allen ihr vom Gesetz zugewiesenen Fällen, insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts
  • Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
  • Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit ihre Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß festgelegt ist
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • Bestellung des/der Kassenprüfers/in aus den Reihen der Mitglieder
  • Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrages
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Einsprüche gegen die Zurückweisung von Aufnahmeanträgen
  • Entscheidung über die Einsprüche gegen Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 
Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die von der Versammlung gefassten Beschlüsse hält der/die Schriftführer/in in einer Niederschrift fest, die von ihm/ihr und von/vom der versammlungsleitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich  beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 5 Auflösung des Vereins 

Der Verein kann durch eine Mehrheit von vier Fünftel der auf einer Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder aufgelöst werden. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Schulbetriebes der B 7 zu verwenden hat. 

§ 6 Verfahrensfragen 

  1. Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragsverfahren verlangt oder die das Finanzamt für geboten hält, kann der Vorstand gemäß § 4 ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. 
  2. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29.04.2004, gemäß § 6 Abs. 1 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung durch das Registergericht in Kraft. 
  3. Die Einzelvertretungsbefugnis wurde durch Vorstandsbeschluss vom 11.05.2004 festgelegt.

 

Nürnberg, den  29.04.2004